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Aktenvernichter, Datenschutz und die Pflicht, Daten zu löschen
Die neue DGSVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft und erweitert die bisherigen Datenschutzprinzipien. Alle Unternehmen, die persönliche Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen bis zu diesem Datum die neuen Vorgaben erfüllen.
Nicht nur bei elektronisch verarbeiteten Daten sind entsprechende Richtlinien einzuhalten, da die „Pflicht zur Datenlöschung“ auch Dokumente auf Papier umfasst: Die vorhandenen Unterlagen müssen den Bestimmungen der DSGVO entsprechen, Datenerhebung auf Vorrat ist verboten.
Nach Ablauf der gesetzlich notwendigen Aufbewahrungszeit ist es also spätestens nötig, alle personenbezogenen Daten auf Papier sicher zu vernichten.
Personenbezogene Daten auf Papier sicher vernichten
Nach der DSGVO müssen Sie nachweisen, dass Sie rechtskonform arbeiten und die Datenschutzvorgaben einhalten. Mit Aktenvernichtern der erforderlichen Sicherheitsstufe schützen Sie sich vor hohen Bußgeldern und erhalten sich Ihren guten Ruf und das Vertrauen Ihrer Kunden.
Aktualisieren Sie Ihre Unterlagen. Daten, die Sie nach der DSGVO nicht mehr vorhalten dürfen – Stichwort Datenminimierung –, vernichten Sie sicher und zuverlässig mit einem professionellen Aktenvernichter. Denken Sie auch an Unterlagen mit abgelaufener Aufbewahrungsfrist.
Integrieren Sie Aktenvernichter in Ihr Sicherheitskonzept
Für jede Sicherheitsanforderung und für jede Umgebung: Aktenvernichter mit der Sicherheitsstufe P2, P3, P4, P5, P6, P7, für das Einzelbüro, die Abteilung oder zentral für Großmengen. Die langlebigen, laufruhigen, energiesparenden und völlig unkomplizierten Aktenvernichter der deutschen Marke Ideal sind verläßliche Helfer.
-> direkt zum Produktbereich Aktenvernichter
DIN-Norm 66399 für Aktenvernichter
Hier wird in Schutzklassen eingeteilt - je höher der Wert, desto kleiner die Papierschnipsel und desto sicherer wurde geshreddert.
Die DIN-Norm 66399 zur Vernichtung von Datenträgern bringt 3 Schutzklassen, 6 Materialklassifizierungen und 7 Sicherheitsstufen. Die Schutzstufe für die Vernichtung von Unterlagen auf Papier wird durch die Daten und Informationen gegeben, die vernichtet werden sollen:
Sicherheitsstufe P-2: Für Datenträger mit internen Daten, die unlesbar gemacht werden: Materialteilchenfläche max. 800 mm² oder Streifenbreite max. 6 mm.
Sicherheitsstufe P-3: Für Datenträger mit sensiblen und vertraulichen Daten. Materialteilchenfläche max. 320 mm² oder Streifenbreite mind. 2 mm, Streifenlänge nicht begrenzt (z.B. Partikel 4 x 80 mm)
Sicherheitsstufe P-4 wird für Datenträger mit besonders sensiblen oder vertraulichen Daten empfohlen. Materialteilchenfläche max. 160 mm² und bei regelmässigen Partikeln max. 6 mm Breite. (Etwa Partikel 4 x 40 mm)
Sicherheitsstufe P-5 wird für Datenträger mit geheim zu haltenden Daten empfohlen. Materialteilchenfläche max. 30 mm², bzw. für regelmäßige Partikel: Streifenbreite max. 2 mm (z.B. Partikel 2 x 15 mm).
Sicherheitsstufe P-6 wird für Datenträger mit geheim zu haltenden Daten empfohlen, wenn aussergewöhnlich hohe Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten sind. Die Materialteilchenfläche beträgt max. 10 mm², bzw. für regelmäßige Partikel max. Breite max. 1mm (z.B. Partikel 0,8 x 5 mm).
Sicherheitsstufe P-7: Empfohlen für Datenträger mit streng geheim zu haltenden Daten, wenn höchste Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten sind. Materialteilchenfläche max. 5 mm² und für regelmäßige Partikel Streifenbreite unter 1 mm (z.B. Partikel von 0,8 x 5 mm).
Sie finden die Angabe der Schutzklasse bei jedem unserer Geräte aufgelistet - sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir jederzeit gerne weiter!
-> direkt zu den Geräten: Aktenvernichter mit Streifenschnitt - Schutzklasse P-2
-> direkt zu den Geräten: Aktenvernichter mit Partikelschnitt - Schutzklasse P-3 bis P-7
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